Die Heizkostenverordnung 2022 verpflichtet Vermieter, die Verbrauchsdaten monatlich zu übermitteln. So haben Mieter die Möglichkeit, ihre Nutzungsgewohnheiten kurzfristig anzupassen, um Energie zu sparen.
„Muss ich nachzahlen oder bekomme ich eine Erstattung?“ Das ist die erste Frage, wenn die Heizkostenabrechnung oder Betriebskostenabrechnung ins Haus flattert. Ein Blick auf die Endsumme gibt die Antwort. Doch wurde der Rechnungsbetrag korrekt ermittelt? Nach Angaben der Verbraucherzentrale ist das bei rund einem Drittel der Abrechnungen nicht der Fall. Die neuen Rechnungspositionen werden die Fehlerquote vermutlich erhöhen. Auf diese Angaben solltet Ihr achten:
Die überarbeitete Heizkostenverordnung (HKVO) ist seit dem 1. Dezember 2021 in Kraft. Sie sieht zwar keine Veränderungen der Abrechnungsmodalitäten vor. Aber sie musste überarbeitet werden, weil bis Ende 2026 sämtliche Messgeräte für die Verbrauchserfassung von Heizwärme und Warmwasser zu digitalisieren sind. Dazu zählt die Fernablesung der Daten über ein Smart-Meter-Gateway, um die zeitnahe Erfassung und Analyse via Internet zu ermöglichen. Sobald solche Messgeräte installiert sind, muss Euch der Vermieter monatlich über euren Energieverbrauch informieren. Die Kosten dafür kann er aber umlegen. Deshalb lohnt es sich, eine digitale Übermittlung zu wählen – per E-Mail, über ein Internetportal oder per App.
Außer dem aktuellen Verbrauch sind die Vergleichswerte aus dem Vormonat und dem Vorjahresmonat anzugeben. So sollt Ihr zeitnah Euer Verbrauchsverhalten anpassen können, um Energie zu sparen.
Obwohl der Gesetzgeber für viele Entlastungen sorgt, bleibt Energie sparen das oberste Gebot – insbesondere bei fossilen Brennstoffen. Ideal ist daher der Wechsel zu einer Wärmepumpe.
Ab dem Bezugsjahr 2023 taucht als neue Position in vielen Heizkostenabrechnungen der CO₂-Preis auf. Diese Abgabe wird schon seit 2021 auf fossile Brennstoffe (also beispielsweise Kohle, Öl und Gas) aufgeschlagen. Als Teil der Energiebezugskosten wurde er bislang an den Mieter weitergegeben. Ab 2023 gilt ein Stufenmodel, nach dem der CO₂-Preis zwischen Mietern und Vermietern aufgeteilt wird. Ausschlaggebend ist die energetische Qualität des Gebäudes – also wie hoch der Heizbedarf pro Quadratmeter und Jahr ist (kWh/m²a). Auskunft darüber gibt der Energieausweis des Gebäudes bzw. der Energieverbrauchsausweis.
Als Faustformel gilt: Bei einem Effizienzhaus 55 mit guter Dämmung und effizienter Heizung zahlt der Mieter den vollen CO₂-Preis, da hier der Wärmebedarf in erster Linie vom Verbrauchsverhalten abhängt. Je schlechter die energetische Qualität des Gebäudes ist, umso höher wird der Anteil, den der Vermieter trägt. Denn hier sind die Energieverluste des Gebäudes mit entscheidend für den Energiebedarf.
Die staatlichen Entlastungspakete für Gas und Strom machen die Erstellung und Prüfung der Heizkostenabrechnung noch herausfordernder. Die Gründe:
Ob Ihr eine Heizkostenabrechnung erstellen oder prüfen müsst – es wird ein Stück komplizierter. Doch eine Tatsache bleibt trotz aller Entlastungspakete: Energie sparen durch eine effiziente Heizung und umsichtiges Verbrauchsverhalten bringt die größte Entlastung für Umwelt und Bankkonto.
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